AGB
Stand April 2023
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (2 K
Elektrotechnik GmbH) und natürlichen und juristischen Personen
(kurz Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft
sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle
hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere
bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf
nicht ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils
die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB,
abrufbar auf unserer Homepage (www.2ke.at) und wurden
diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung
unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen
bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung
unserer ausdrücklichen –gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen –Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann
nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht
ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder
von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang
mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung
verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf
Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder
anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informationen
über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns
zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese
seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns
darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stellung
nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind
derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich
– unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich
– zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und
sind (falls nicht anders vereinbart) entgeltlich. Verbraucher
werden vor Erstellung des Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht
hingewiesen. Erfolgt eine Beauftragung mit sämtlichen
im Kostenvoranschlag umfassten Leistungen, wird der
gegenständlichen Rechnung das Entgelt für den Kostenvoranschlag
gutgeschrieben
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis
zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ursprünglichen
Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch
auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden
gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpackungs-,
Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie
Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmerischen
Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden
diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich
ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung
verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmaterial
hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert
hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür
vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung angemessen
zu vergüten.
3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich
Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 50m
ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen Preiszuschlag
von 0,5€ pro angefangenem Meter abzugelten.
3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag
des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte
anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest
10% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung,
Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) anderer
zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren
wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen
Kommissionen oder von Änderungen der nationalen
bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter
Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind.
Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tatsächlichen
Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsächlichen
Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug
befinden.
3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wertgesichert
nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch
eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der
Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen
wurde.
3.8. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Änderung
der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt
3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur
bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung innerhalb
von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen
ist.
3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen
gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohrausmaß
mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbrechungen
bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
3.10. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist
eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der
Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu beweisen,
dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festgestellt
wurden.
4. Beigestellte Ware (Beistellungen)
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden
beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag
von 20% des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materials
zu berechnen.
4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegenstand
von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereitschaft
der Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kunden.
5. Zahlung
5.1. Falls nicht anders Vereinbart wird ein Drittel des Entgeltes
bei Vertragsabschluss, ein Drittel bei Leistungsbeginn
und der Rest nach Leistungsfertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer
ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden
schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf
Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß §
456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berechtigt,
9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Gegenüber
Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kunden
jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen anderer
mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug,
so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen
aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden
einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für bereits
erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung
mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber
Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rückständige
Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und
wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt
haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur insoweit
zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder
von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden
steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenansprüche
im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit
des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähigkeit
unseres Unternehmens.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können gewährte
Vergütungen verfallen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden
der Rechnung zugerechnet.
5.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungsverzug,
die zur Einbringlichmachung notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen,
Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere
verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsverzug
zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe
von 2€ soweit dies im angemessenen Verhältnis zur betriebenen
Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,
dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes
an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände
Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österreichischer
Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzverband
für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und
Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dürfen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frühestens,
sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie
rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen
hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kunden
erteilten Informationen umschrieben wurden oder der
Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung
kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungsausführung
die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter
Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher
Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher
Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie
die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche
projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung
zu stellen.
7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben
können bei uns erfragt werden.
7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht
nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher
Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere
Leistung nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter
sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB
Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen.
Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses
hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der unternehmerische
Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung
über solches Wissen verfügen musste.
7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Probebetriebes
erforderliche(n) Energie und Wassermengen
sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen
Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke
und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten
Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Werken
oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anlagen
gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Wenn vereinbart, hat uns der Kunde für die Zeit der
Leistungsausführung kostenlos versperrbare Räume für den
Aufenthalt der Arbeiter sowie für die Lagerung von Werkzeugen
und Materialien zur Verfügung zu stellen.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Änderungs-
und Erweiterungswünsche des Kunden zu berücksichtigen,
wenn sie aus technischen Gründen erforderlich
sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich
gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leistungsausführung
gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzelfall
ausgehandelt wird.
8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen
Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung
des Auftrages, so verlängert sich die Liefer/ Leistungsfrist um
einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leistungsausführung
innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt
dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstunden
notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung
der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht
sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehraufwand
angemessen.
8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerechtfertigte
Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und
können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Gewalt,
Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschuldete
Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen vergleichbaren
Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich
liegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, währenddessen
das entsprechende Ereignis andauert. Davon unberührt
bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag
bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzumutbar
machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die
Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände
verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der
Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser
AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert
und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben
9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung
von Materialien und Geräten und dergleichen in unserem
Betrieb 1% des Rechnungsbetrages je begonnenen Monat
der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Verpflichtung
des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit
hiervon unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und
Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhaltung
schriftlich zugesagt wurde.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht
dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Setzung
einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der
Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mittels
eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung
des Rücktritts zu erfolgen.
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandsetzungsarbeiten
können Schäden (a) an bereits vorhandenen
(Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (insbesondere
baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler
des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bindungslosem
Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von
uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verursacht
haben.
10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht
lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entsprechende
Haltbarkeit.
10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandsetzung
umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veranlassen.
11. Gefahrtragung
11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der
Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Gefahr
über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder
das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, dieses
selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen dieses
Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns,
eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des
Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde genehmigt
jede verkehrsübliche Versandart.
12. Annahmeverzug
12.1. Gerät der Kunde länger als 8 Wochen in Annahmeverzug
(Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistungen
oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener
Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurechnenden
Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung
verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag
über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte
und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall
der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb einer
den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist
nachbeschaffen.
12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso
berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei
uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von
100 € zusteht.
12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für
erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemessener
Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist
zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur,
wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst übergebene
Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser
Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn
uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und
der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir
der Veräußerung zustimmen.
13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforderung
des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns
abgetreten.
13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehaltsware
heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als
Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumindest
eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit mindestens
sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung
dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkurses
über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbehaltsware
unverzüglich zu verständigen.
13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware soweit
für den Kunden zumutbar zu betreten; dies nach angemessener
Vorankündigung.
13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
angemessene Kosten trägt der Kunde.
13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich
erklärt wird.
13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir
gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und bestmöglich
verwerten.
13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen
darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder verpfändet,
sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten
Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme
ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigentumsrecht
hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen
14. Schutzrechte Dritter
14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Unterlagen
bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen,
Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt,
die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auftraggebers
bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen,
und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die
Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und
klaglos.
14.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewendeter
notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden verlangen.
14.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen
Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kostenvorschüsse
zu verlangen.
15. Unser geistiges Eigentum
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige
Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Beitrag
entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der
bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weitergabe,
Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-
Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens
bedarf unserer ausdrücklicher Zustimmung.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheimhaltung
des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen
Wissens Dritten gegenüber.
16. Gewährleistung
16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche
Gewährleistung.
16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen beträgt
gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab
Übergabe.
16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender
Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstellungszeitpunkt,
spätestens wenn der Kunde die Leistung in
seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Übernahme
ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und
bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern,
gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Mangels
stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behauptenden
Mangels dar.
16.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unternehmerischen
Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesserung
oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern
es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel
handelt.
16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt,
ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen
für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung
zu ersetzen.
16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen,
dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden
war.
16.10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehmerische
Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach
Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststellen
hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 30 Tage
nach Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
16.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein weitergehender
Schaden droht oder eine Ursachenerhebung erschwert
oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich
einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
16.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben,
gilt die Ware als genehmigt.
16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind
– sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen
Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der
Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten
gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung der
Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar – vom
unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
16.14. Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügliche
Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die
technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen
u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und betriebsbereitem
Zustand oder mit den gelieferten Gegenständen
nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für
den Mangel ist.
16.16. Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das
Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist,
wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Gegebenheiten
von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbringung
vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde
seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nachkommt.
17. Haftung
17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher
Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug
etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen
Besonderheiten.
17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haftung
beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls
durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des
Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung übernommen
haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch
nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kunden
sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gerichtlich
geltend zu machen.
17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche
gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Bezug
auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung,
Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften,
fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung,
Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns
autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses
Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der
Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen,
sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung übernommen
haben.
17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die
wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene der
zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversicherung
(z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer, Betriebsunterbrechung
und andere) in Anspruch nehmen kann,
verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der Versicherungsleistung
und beschränkt sich unsere Haftung insoweit
auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inanspruchnahme
dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).
18. Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
17.2. Wir, wie ebenso der unternehmerische Kunde, verpflichten
uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Horizont
redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu
treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen
Bedingung am nächsten kommt.
19. Allgemeines
19.1. Es gilt österreichisches Recht
19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens
(Klagenfurt am Wörthersee).
19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis
oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem unternehmerischen
Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das
für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht.
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